(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Zollamt Österreich.
(1a) Ein Inhaber einer Anlage, in der eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a vorgenommen wird, hat dem Zollamt Österreich seinen Namen und die Anschrift der Anlage zu melden, wenn
der Inhaber vor dem 1. Jänner 2005 noch keine Anmeldung betreffend Altlastenbeiträge abgegeben hat,