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zu § 24 ECG

Zankl2. AuflOktober 2015

7. Abschnitt
Transparenz und Verbindung mit anderen Mitgliedstaaten

 

(1) Der Bundesminister für Justiz hat die ihm bekannt gewordenen wesentlichen gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Diensten der Informationsgesellschaft der Europäischen Kommission bekannt zu geben.

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