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zu § 35 PSG (Wolfgruber)

Wolfgruber2. AuflMai 2014

(1) Die Privatstiftung wird aufgelöst, sobald

1. die in der Stiftungserklärung vorgesehene Dauer abgelaufen ist;

2. über das Vermögen der Privatstiftung das Konkursverfahren eröffnet worden ist;

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