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zu § 2 PSG (Brditschka/Quass)

Brditschka/Quass2. AuflMai 2014

Der Name einer Privatstiftung hat sich von allen im Firmenbuch eingetragenen Privatstiftungen deutlich zu unterscheiden; er darf nicht irreführend sein und muß das Wort „Privatstiftung“ ohne Abkürzung enthalten.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

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Die Regelung des § 2 PSG wurde jenen des § 4 Abs 1 AktG bzw § 5 Abs 1 und 2 GmbHG nachgebildet und um das Abkürzungsverbot erweitert (vgl § 4 Abs 1 AktG idF BGBl 1996/304 und § 5 Abs 2 GmbHG idF BGBl 1991/10).

Seite 11

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