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§ 590 ZPO (Hofstätter)

Hofstätter6. AuflNovember 2025

Vorzeitige Beendigung des Schiedsrichteramts

 

(1) Das Amt eines Schiedsrichters endet, wenn die Parteien dies vereinbaren oder wenn der Schiedsrichter zurücktritt. Vorbehaltlich des Abs 2 können die Parteien auch ein Verfahren für die Beendigung des Schiedsrichteramts vereinbaren.

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