(1) Die Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluss von einem Senat gefasst wurde, von dem Vorsitzenden, außerdem aber von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluss gefasst hat.
(2) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in § 417 Abs 1 Z 1 und 2 bezeichneten Angaben zu enthalten.
