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§ 395 ZPO (Frauenberger-Pfeiler)

Frauenberger-Pfeiler6. AuflNovember 2025

Urteil auf Grund von Anerkenntnis

 

Wenn der Beklagte den gegen ihn erhobenen Anspruch bei der mündlichen Streitverhandlung ganz oder zum Teil anerkennt, so ist auf Antrag des Klägers dem Anerkenntnis gemäß durch Urteil zu entscheiden.

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