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§ 390 ZPO (Frauenberger-Pfeiler)

Frauenberger-Pfeiler6. AuflNovember 2025

Endurteil

 

(1) Wenn der Rechtsstreit nach den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung und der stattgefundenen Beweisaufnahmen zur Endentscheidung reif ist, hat das Gericht diese Entscheidung durch Urteil zu fällen (Endurteil).

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