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§ 382 ZPO (Rechberger/Koller)

Rechberger/Koller6. AuflNovember 2025

Die Vorschriften der §§ 372 bis 381 gelten sinngemäß auch für die wegen Vorlage einer Beweisurkunde, einer Auskunftssache oder eines Augenscheinsgegenstandes angeordnete Vernehmung und eidliche Abhörung einer Partei.

[Stammfassung; früherer Abs 1 aufgehoben durch GebAG BGBl 1958/2]

Seite 1666

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