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§ 379 ZPO (Rechberger/Koller)

Rechberger/Koller6. AuflNovember 2025

Das Gericht kann die Verhandlung zum Zwecke der eidlichen Befragung einer Partei vertagen, wenn es angemessen erscheint, der zu vernehmenden Partei eine Überlegungsfrist zu gewähren.

[Stammfassung]

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