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§ 271 ZPO (Rechberger/Koller)

Rechberger/Koller6. AuflNovember 2025

(1) Das in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gerichte unbekannt sind.

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