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§ 251 ZPO (Fucik/Wilfinger)

Fucik/Wilfinger6. AuflNovember 2025

Für das Mahnverfahren, das mit Hilfe automationsunterstützter Datenverarbeitung durchgeführt wird, gelten folgende Besonderheiten:

[aufgehoben]An die Stelle der Zustellung der Klage tritt die Zustellung des Zahlungsbefehls, wenn dieser den Klagsinhalt vollständig wiedergibt oder ihm eine Abschrift der Klage sowie Abschriften ihrer Beilagen

Seite 1420

angeschlossen sind; das gilt sinngemäß für andere Anträge im Mahnverfahren und die hierüber ergehenden Beschlüsse;

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