vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 246 ZPO (Fucik/Wilfinger)

Fucik/Wilfinger6. AuflNovember 2025

Der Zahlungsbefehl hat neben den für Beschlüsse geforderten Angaben zu enthalten:

die Aufschrift „Bedingter Zahlungsbefehl“;den Auftrag an den Beklagten, binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls bei sonstiger Exekution die Forderung samt Zinsen und die vom Gericht bestimmten Kosten zu zahlen oder, wenn er die geltend gemachten Ansprüche bestreitet, gegen den Zahlungsbefehl binnen vier Wochen Einspruch zu erheben; werden mehrere Forderungen eingeklagt, so sind diese gesondert anzuführen;

Seite 1413

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte