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§§ 237–238 ZPO (Rechberger/Wilfinger)

Rechberger/Wilfinger6. AuflNovember 2025

Zurücknahme der Klage

 

(1) Die Klage kann ohne Zustimmung des Beklagten nur bis zum Einlangen der Klagebeantwortung oder des Einspruchs gegen den Zahlungsbefehl zurückgenommen werden. Wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, kann die Klage ohne Zustimmung des

Seite 1397

Beklagten bis zum Schlusse der mündlichen Streitverhandlung zurückgenommen werden.

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