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§ 183 ZPO (Fucik)

Fucik6. AuflNovember 2025

(1) Behufs Erfüllung der dem Vorsitzenden nach § 182 obliegenden Verpflichtungen kann der Vorsitzende insbesondere:

die Parteien zum persönlichen Erscheinen bei der mündlichen Verhandlung auffordern;

Seite 1228

verfügen, dass die Parteien in ihren Händen befindliche Urkunden, auf welche sich die eine oder die andere berufen hat, Akten, Auskunftssachen oder Augenscheinsgegenstände, ferner Stammbäume, Pläne, Risse und sonstige Zeichnungen und Zusammenstellungen in Urschrift oder Abschrift vorlegen und eine bestimmte Zeit bei Gericht belassen oder zur mündlichen Verhandlung mitzubringen;

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