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§§ 155–157 ZPO (Gitschthaler)

Gitschthaler6. AuflNovember 2025

Tod einer Partei

 

(1) Durch den Tod einer Partei wird das Verfahren nur dann unterbrochen, wenn die verstorbene Partei weder durch einen Rechtsanwalt, noch durch eine andere von ihr mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person vertreten war.

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