vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 121 ZPO (Gitschthaler)

Gitschthaler6. AuflNovember 2025

Zustellung im Ausland

 

(1) Für Zustellungen an Personen im Ausland, die nicht zu den im § 11 Abs 2 und 3 des Zustellgesetzes aufgezählten Empfängern gehören, kann der Bundesminister für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler durch Verordnung die Zustellung durch die Post unter Benützung der im Weltpostverkehr üblichen Rückscheine nach denjenigen Staaten zulassen, in denen die Zustellung nach § 11 Abs 1 des Zustellgesetzes nicht möglich oder mit Schwierigkeiten verbunden ist.

Seite 1022

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte