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§ 53 ZPO (Fucik)

Fucik6. AuflNovember 2025

(1) Gleichzeitig mit der Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatze hat das Gericht, sofern nicht die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, den Betrag der zu ersetzenden Kosten festzusetzen.

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