(1) Der Mangel der Prozessfähigkeit, der gesetzlichen Vertretung sowie der etwa erforderlichen besonderen Ermächtigung zur Prozessführung ist in jeder Lage des Rechtsstreites von Amts wegen zu berücksichtigen.<i>Fucik</i> in <i>Klicka/Koller</i> (Hrsg), Kommentar zur ZPO<sup>Aufl. 6</sup> (2025) § 6 ZPO, Seite 641 Seite 641