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Art XL EGZPO (Fucik)

Fucik6. AuflNovember 2025

Wenn nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ein Eid abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zu beachten.

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