Wenn nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ein Eid abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zu beachten.
[Stammfassung]
Wenn nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ein Eid abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, RGBl. Nr. 33, zu beachten.
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