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Art XXX EGZPO (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter6. AuflNovember 2025

Insoferne sich die Zivilprozessordnung auf die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes beruft, sind darunter nicht nur die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch jene des Handelsrechtes und des Wechselgesetzes und die in anderen Gesetzen enthaltenen Normen des Privatrechtes zu verstehen.

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