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Art XV EGJN (Mayr)

Mayr6. AuflNovember 2025

Wenn in Gesetzen und Verordnungen, die durch das Inkrafttreten der Jurisdiktionsnorm nicht berührt werden, auf Rechtssachen der Realgerichtsbarkeit Bezug genommen wird, so ist dies auf die in den §§ 81, 83 und 117 der Jurisdiktionsnorm bezeichneten Angelegenheiten zu beziehen.

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