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Vor § 617 ZPO (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter5. AuflMai 2019

Zehnter Titel
Sonderbestimmungen

1
Da die Bestimmungen über das Schiedsverfahren (§§ 577 bis 616) – dem ModG folgend – auf die (internationale) Handelsschiedsgerichtsbarkeit abgestimmt sind, finden sich in den §§ 617 und 618 Sonderbestimmungen, mit denen den Schutzgedanken des geltenden Rechts für Konsumenten und Arbeitnehmer auch in Schiedsverfahren Rechnung getragen werden soll (vgl dazu näher Erl-RV 30).

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