Zehnter Titel
Sonderbestimmungen
Da die Bestimmungen über das Schiedsverfahren (§§ 577 bis 616) – dem ModG folgend – auf die (internationale) Handelsschiedsgerichtsbarkeit abgestimmt sind, finden sich in den §§ 617 und 618
Sonderbestimmungen, mit denen den
Schutzgedanken des geltenden Rechts
für Konsumenten und Arbeitnehmer auch in Schiedsverfahren Rechnung getragen werden soll (vgl dazu näher Erl-RV 30).