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zu § 610 ZPO (Rechberger/Hofstätter)

Rechberger/Hofstätter5. AuflMai 2019

Berichtigung, Erläuterung und Ergänzung des Schiedsspruchs

 

(1) Sofern die Parteien keine andere Frist vereinbart haben, kann jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Empfang des Schiedsspruchs beim Schiedsgericht beantragen,

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