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zu § 564 ZPO

5. AuflMai 2019

Der über die Aufkündigung vom Gerichte an den Gegner der aufkündigenden Partei gemäß § 562 erlassene Auftrag ist dem Gegner unter Mitteilung eines Exemplares des Schriftsatzes oder einer Protokollsabschrift nach den für die Zustellung von Klagen maßgebenden Vorschriften unverzüglich zuzustellen.

[Fassung ZVN 2009]

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