(1) Wenn die Wiederaufnahme wegen einer der im § 530 Z 1 bis 4 angeführten strafbaren Handlungen begehrt wird, ohne dass ihrer wegen bereits eine rechtskräftige Verurteilung stattgefunden hätte, hat das Prozessgericht ohne vorgängige mündliche Verhandlung die Einleitung des strafgerichtlichen Verfahren behufs Ermittlung und Feststellung der behaupteten strafbaren Handlung zu veranlassen. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig; vor der Beschlussfassung kann das Gericht die Parteien oder eine derselben vernehmen und die ihm sonst wichtig erscheinenden Erhebungen einleiten.