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zu § 527 ZPO (Kodek)

Kodek5. AuflMai 2019

(1) Wird dem Rekurs stattgegeben, so kann das Rekursgericht die infolge seines Ausspruches etwa erforderlichen weiteren Anordnungen demjenigen Gericht oder Richter übertragen, von welchem der angefochtene Beschluss erlassen war.

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