(1) Im Verfahren über Klagen wegen Störung des Besitzstandes (§ 454) kann nur gegen Beschlüsse, durch welche die Einleitung oder Fortsetzung des Verfahrens über die Klage verweigert wird, und gegen den Endbeschluss Rekurs ergriffen werden. Der § 461 Abs 2 gilt sinngemäß.