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zu § 512 ZPO (Kodek)

Kodek5. AuflMai 2019

Findet das Revisionsgericht, dass die Revision mutwillig oder nur zur Verzögerung der Sache angebracht wurde, so ist gegen den Revisionswerber auf eine Mutwillensstrafe zu erkennen.

[Fassung ZVN 1983]

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