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zu § 501 ZPO (Kodek)

Kodek5. AuflMai 2019

(1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.

(2) Der Abs 1 gilt nicht für die im § 502 Abs 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.

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