(1) Die Zurückverweisung der Rechtssache an das Prozessgericht erster Instanz geschieht in den Fällen der §§ 494 und 496 mittels Beschlusses.
(2) Das Gericht, an welches eine Rechtssache infolge Beschlusses des Berufungsgerichtes zu gänzlicher oder teilweiser neuer Verhandlung oder Entscheidung gelangt, ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Berufungsgericht bei seinem Beschlusse ausgegangen ist.