vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 494 ZPO (Kodek)

Kodek5. AuflMai 2019

Überzeugt sich das Gericht aus Anlass einer Berufungsverhandlung, dass das angefochtene Urteil oder das Verfahren in erster Instanz an einer bisher unbeachtet gebliebenen Nichtigkeit leide, so ist, sofern nicht ein durch ausdrückliche oder stillschweigende Genehmigung beseitigter Mangel der Vertretung (§ 477 Abs 1 Z 5) vorliegt, im Sinne der §§ 477 und 478 vorzugehen, wenn auch die Nichtigkeit von keiner der Parteien geltend gemacht wurde.

[Stammfassung]

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte