(1) Erfolgt die Aufhebung des erstrichterlichen Urteils wegen Nichtigkeit, ohne dass hiedurch zur Erledigung der Sache eine weitere Verhandlung notwendig wird (§ 477 Abs 1 Z 5 und 6), so ist, soweit die Nichtigkeit reicht, die Zurückweisung der Klage auszusprechen.
(2) Wird durch die gänzliche oder teilweise Aufhebung des erstrichterlichen Urteiles wegen Nichtigkeit eine weitere Verhandlung notwendig, so ist die Sache an das Gericht erster Instanz zurückzuverweisen.