(1) Beim Vorhandensein des in § 471 Z 1 bezeichneten Mangels hat das Gericht seine Unzuständigkeit auszusprechen und die Berufung an das für dieselbe zuständige Gericht zu verweisen.
(2) In den Fällen des § 471 Z 2 und 3 ist die Berufung zu verwerfen. In den Fällen des § 471 Z 3 gilt dies jedoch nur, wenn ein Auftrag zur Verbesserung (§§ 84, 85) fruchtlos geblieben ist.