(1) Unzulässig ist die Berufung insbesondere auch dann, wenn sie von einer Person eingebracht wurde, welcher das Rechtsmittel der Berufung nicht zusteht oder welche auf die Berufung gültig Verzicht geleistet hat.
(2) Die Wirksamkeit eines nach Verkündung oder Zustellung des erstrichterlichen Urteils erklärten Verzichtes auf das Recht der Berufung ist nicht davon abhängig, dass der Gegner die Verzichtsleistung angenommen hat.