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zu § 460 ZPO (Fucik)

Fucik5. AuflMai 2019

Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen

Gem § 43 Abs 1 Z 25 EPG ist § 460 auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Die Überschrift ließe sich daher auch wie folgt lesen: Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehe- und Partnerschaftssachen

 

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