Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehesachen
Gem § 43 Abs 1 Z 25 EPG ist § 460 auf eingetragene Partnerschaften sinngemäß anzuwenden. Die Überschrift ließe sich daher auch wie folgt lesen: Besondere Bestimmungen für das Verfahren in Ehe- und Partnerschaftssachen