Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der §§ 340 bis 342 ABGB ein Verbot zu erlassen, hat der Richter sogleich bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu verfügen.
[Stammfassung]
Auf Grund des in der Klage gestellten Begehrens, im Sinne der §§ 340 bis 342 ABGB ein Verbot zu erlassen, hat der Richter sogleich bei Erledigung der Klage ohne Einvernehmung des Gegners das Erforderliche zu verfügen.
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