In den Ausfertigungen der Urteile ist insbesondere hervorzuheben, dass für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urteil, sowie für das Rechtsmittelverfahren überhaupt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.
[Stammfassung, Abs 2 aufgehoben durch 4. GEN]