(1) Die Urschrift des Beschlusses ist, wenn der Beschluß von einem Senat gefaßt wurde, von dem Vorsitzenden, außerdem aber von dem Richter zu unterschreiben, welcher den Beschluß gefaßt hat.
(2) Die schriftliche Ausfertigung eines Beschlusses hat auch die in § 417 Abs 1 Z 1 und 2 bezeichneten Angaben zu enthalten.