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zu § 417 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

(1) Das Urteil hat in schriftlicher Ausfertigung zu enthalten:

die Bezeichnung des Gerichtes und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; wenn ein Landesgericht ein Urteil der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelssachen oder ein

Seite 1635

selbständiges Handelsgericht ein Urteil der allgemeinen Gerichtsbarkeit fällt, ist auch dies anzuführen;

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