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zu § 413 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Die Beratung und Abstimmung der Richter ist nicht öffentlich. In schwierigeren Fällen kann der Vorsitzende für diese Beratung einen Berichterstatter bestellen.

[Stammfassung]

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