(1) Wenn in einem Urteile die Verbindlichkeit zu einer Leistung auferlegt wird, ist zugleich auch die Frist für diese Leistung zu bestimmen. Diese Frist beträgt, sofern in diesem Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, vierzehn Tage.<i>Rechberger/Klicka</i> in <i>Rechberger/Klicka</i> (Hrsg), Kommentar zur ZPO<sup>Aufl. 5</sup> (2019) zu § 409 ZPO, Seite 1604 Seite 1604