(1) Der Gegner ist unter Zustellung des Beschlusses und, falls er über den Antrag nicht früher gehört wurde, auch eines Exemplares des von der antragstellenden Partei überreichten Schriftsatzes oder einer Abschrift des über ihren Antrag aufgenommenen Protokolles Seite 1504zu der für die Beweisaufnahme bestimmten Tagsatzung zu laden.