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zu § 359 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

(1) Den Sachverständigen sind diejenigen bei Gericht befindlichen Gegenstände, Aktenstücke und Hilfsmittel mitzuteilen, welche für die Beantwortung der denselben vorgelegten Fragen erforderlich sind.

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