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zu § 327 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Würdigung der Zeugenaussage

 

Alle Umstände, welche auf die Unbefangenheit des Zeugen und die Glaubwürdigkeit seiner Aussage von Einfluss sind, hat das Gericht nach freier Überzeugung sorgfältig zu würdigen.

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