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zu § 271 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

(1) Das in einem anderen Staatsgebiete geltende Recht, Gewohnheitsrechte, Privilegien und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gerichte unbekannt sind.

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