Diese Bestimmung über die Bindung des Richters an verurteilende strafgerichtliche Erkenntnisse wurde vom VfGH als verfassungswidrig aufgehoben (BGBl 1990/706).
Vgl zur Frage der Bedeutung der Ergebnisse eines Strafverfahrens für den Zivilprozess § 191 Rz 6, § 281a Rz 8 und § 411 Rz 12.