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zu §§ 232-233 ZPO (Rechberger/Klicka)

Rechberger/Klicka5. AuflMai 2019

Streitanhängigkeit

 

(1) Die Rechtshängigkeit der Streitsache (Streitanhängigkeit) wird durch die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten begründet. Zur Wahrung einer Frist sowie zur Unterbrechung des Ablaufes einer Frist genügt, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, die Überreichung der Klage bei Gericht.

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