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zu § 216 ZPO (Gitschthaler)

Gitschthaler5. AuflMai 2019

Außerhalb einer Verhandlung aufgenommene Protokolle

 

(1) Die Protokolle, welche außerhalb einer mündlichen Verhandlung aufgenommen werden, haben nebst den im § 207 erwähnten Angaben und den gemäß § 208 etwa vorzunehmenden Feststellungen eine kurze Darstellung der Amtshandlung und eine gedrängte Angabe des Inhaltes des tatsächlichen Vorbringens der streitenden Teile oder dritter zugezogener Personen zu enthalten.

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