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zu § 161 ZPO (Gitschthaler)

Gitschthaler5. AuflMai 2019

Einstellung der Amtstätigkeit des Gerichtes

 

(1) Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit eines Gerichtes auf, so wird das Verfahren in allen bei diesem Gerichte anhängigen Rechtssachen für die Dauer jenes Zustandes unterbrochen.

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